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Änderung § 10 GtDBwVWehrtechnikVDV vom 17.03.2026

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§ 10 GtDBwVWehrtechnikVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 10 GtDBwVWehrtechnikVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit


(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:

1. Lehrgang 'Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen',

2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes,

3. Lehrgang 'Allgemeine Wehrtechnik',

4. Lehrgang 'Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement',

5. Lehrgang 'Technisches Projektmanagement',

6. Lehrgang 'Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete',

7. Lehrgang 'Rechtsgrundlagen in der Praxis' und

8. praktische Ausbildung.

(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden am Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.

(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.



(heute geltende Fassung)