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Änderung § 8 GtDBWVAPrV vom 26.11.2015

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§ 8 GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 8 GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbehörde folgende Unterlagen erhält:

1. ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein aktuelles Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

(Text alte Fassung)

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

(Text neue Fassung)

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen, kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.

(2) Bei einem Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 ist von den Bewerberinnen und Bewerbern ein Vorpraktikum zu verlangen, wenn die Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung dies vorschreibt.




 
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