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Synopse aller Änderungen der GtDBWVAPrV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 23 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GtDBWVAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GtDBWVAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
GtDBWVAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder


(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) 1 In der Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. 2 Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. 3 Sie erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und der zeitliche Ablauf der Ausbildung ergeben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsbeauftragte. 2 Die Ausbildungsbeauftragten sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. 3 Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. 4 Die Ausbildungsbeauftragten beraten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung und führen Besprechungen mit ihnen durch. 5 Die Besprechungen finden zu Beginn, in der Mitte und am Ende eines jeden praktischen Ausbildungsabschnitts sowie bei Bedarf statt; sie sind schriftlich zu dokumentieren.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsbeauftragte. 2 Die Ausbildungsbeauftragten sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. 3 Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. 4 Die Ausbildungsbeauftragten beraten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung und führen Besprechungen mit ihnen durch. 5 Die Besprechungen finden zu Beginn, in der Mitte und am Ende eines jeden praktischen Ausbildungsabschnitts sowie bei Bedarf statt; sie sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen vor Beginn der praktischen Ausbildung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen dienststellenbezogenen Ausbildungsplan auf, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben.

(5) 1 Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. 2 Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3 Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. 4 Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.



§ 26 Schriftliche Aufsichtsarbeiten


(1) 1 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind während der berufspraktischen Studienzeit anzufertigen. 2 Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstützen die Erarbeitung.

(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist aus

1. dem Prüfungsgebiet 'Allgemeine Wehrtechnik, technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement' (§ 13 Absatz 1 bis 3) und

2. dem Prüfungsgebiet 'Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete' (§ 14)

zu entnehmen.

(3) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2 Das Prüfungsamt entscheidet, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen, und stellt sie zur Verfügung.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1 Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. 3 Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

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(6) Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich zu dokumentieren.



(6) Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

(7) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Aufsichtsarbeiten. 2 Die Einteilung der Erstprüferin oder des Erstprüfers nimmt die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik vor. 3 Die Einteilung der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers nimmt die Einstellungsbehörde vor.

(8) 1 Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 bewertet. 2 Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 3 § 23 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

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(10) 1 Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit 'ungenügend (0 Rangpunkte)' bewertet. 2 Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit 'ausreichend' bewertet worden sind. 3 Das Ergebnis der Aufsichtsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich bekannt zu geben.



(10) 1 Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit 'ungenügend (0 Rangpunkte)' bewertet. 2 Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens mit 'ausreichend' bewertet worden sind. 3 Das Ergebnis der Aufsichtsarbeiten ist den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach dem Prüfungstag durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

§ 27 Praxisarbeit


(1) 1 Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter zur selbständigen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorgegebenen Zeit fähig ist. 2 Die Ergebnisse der Arbeit und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind schriftlich zu dokumentieren. 3 Die Praxisarbeit ist den Prüfenden (Absatz 5) im Rahmen einer Präsentation vorzustellen.

(2) 1 Das Thema der Praxisarbeit wird von der Ausbildungsleitung bestimmt und ausgegeben. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der Ausbildungsleitung Themenwünsche äußern.

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(3) 1 Die Praxisarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und der oder dem Ausbildungsbeauftragten vorzulegen. 2 Liegen triftige Gründe vor, kann die Ausbildungsleitung die Frist auf schriftlichen Antrag um höchstens zwei Wochen verlängern. 3 Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 4 Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen.



(3) 1 Die Praxisarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und der oder dem Ausbildungsbeauftragten vorzulegen. 2 Liegen triftige Gründe vor, kann die Ausbildungsleitung die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens zwei Wochen verlängern. 3 Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 4 Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen.

(4) 1 Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. 2 In einer Erklärung, die vor dem Textteil der Arbeit einzuheften ist, haben die Anwärterin und der Anwärter zu versichern, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. 3 Die Arbeit ist eigenhändig zu unterschreiben.

(5) 1 Die Praxisarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 32 bewertet. 2 Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Ausbildungsleitung im Rahmen der abgegebenen Punktzahlen; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(6) 1 Haben Anwärterinnen oder Anwärter die geforderte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit 'ungenügend (0 Rangpunkte)' bewertet. 2 Dieser Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Praxisarbeit mindestens mit 'ausreichend' bewertet worden ist. 3 Das Ergebnis der Praxisarbeit ist den Anwärterinnen und Anwärtern spätestens einen Monat nach Abgabetermin durch die Erstprüferin oder den Erstprüfer im Auftrag des Prüfungsamtes schriftlich bekannt zu geben.



§ 29 Mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der berufspraktischen Studienzeiten. Die Prüfungskommissionen wählen den Prüfungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in den §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.

(3) Die Dauer der Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.

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(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich zu dokumentieren.



(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

§ 33 Gesamtergebnis


(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1. die Rangpunkte der Aufsichtsarbeiten mit je 20 Prozent,

2. die Rangpunkte der Praxisarbeit mit 30 Prozent und

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

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(3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.



(3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.