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Synopse aller Änderungen der TabStV am 01.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TabStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Steuerzeichen


(1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. 2 Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis. 3 Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die Angabe des Packungspreises.

§ 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung


(1) 1 Ein Begünstigter, der Tabakwaren unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. 2 Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Versender auszuhändigen. 3 Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. 4 Nach der Übernahme der Tabakwaren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. 5 Die Tabakwaren sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.

(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte

1. nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,

2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.

(3) 1 Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren unter Steueraussetzung empfängt. 2 An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.

(4) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.

(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Tabakwaren, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.

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(6) 1 Werden Tabakwaren, die nach den Absätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes. 2 Steuerschuldner ist neben der Person, die die Tabakwaren an Dritte abgegeben hat, die Person, die diese in Empfang genommen hat. 3 Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. 4 Für die Steuererklärung gilt § 36 entsprechend. 5 Die Steuer ist sofort fällig. 6 Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 31 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen


(1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet beförderte Tabakwaren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, sind vom Verpackungszwang befreit.

(2) 1 Das Hauptzollamt kann in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom Verpackungszwang zulassen. 2 Das gilt nicht für Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat (§ 44) abgegeben werden.

(3) 1 Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind unzulässig. 2 Auf allen Packungen muss deutlich lesbar die Menge angegeben sein. 3 Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten und Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht sind.

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(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten.



(4) 1 Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten. 2 Für Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b des Gesetzes sind nur Packungen mit einer Menge bis zu 25 Gramm zulässig.

(5) 1 Die Packungen dürfen unterteilt sein. 2 Allseitige Verpackungen von Teilmengen sind jedoch nur zulässig für

1. einzelne Zigarren oder Zigarillos,

2. mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen ihrer besonderen Form so miteinander verflochten sind, dass sie nicht einzeln verpackt werden können,

3. jeweils zehn Zigarren oder Zigarillos mit gleich bleibendem Umfang in weichen Umschließungen, wenn ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines Cents lautet,

4. höchstens drei Zigarren oder Zigarillos oder Mengen von 2,5 Gramm oder 5 Gramm Pfeifentabak, wenn die Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden sollen und entsprechend gekennzeichnet sind.



§ 33 Berechnung des Steuerwerts und der Steuer


vorherige Änderung

(1) 1 Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. 2 Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes, sowie aus den Mengenangaben auf dem Steuerzeichen berechnet. 3 Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. 4 Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berechnet.



(1) 1 Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. 2 Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes, sowie aus den Mengenangaben auf dem Steuerzeichen berechnet. 3 Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. 4 Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berechnet. 5 Bei Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der auf dem Steuerzeichen angegebenen Mengenangabe berechnet. 6 Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt.

(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen gekürzt.

(3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder nicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.