Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 5 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber



(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,

2.
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Tabakwaren sowie auf die Handlungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 im beantragten Steuerlager.

(2) 1Der Antragsteller hat ein nach Gattungen gegliedertes Verzeichnis der Tabakwaren, die im Steuerlager hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder aus dem Steuerlager versendet werden, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor Antragstellung in zwei Exemplaren auszufertigen (Sortenverzeichnis). 2Die erste Ausfertigung hat er dem Hauptzollamt mit dem Antrag nach Absatz 1 vorzulegen. 3Die zweite Ausfertigung ist dem Hauptzollamt Bielefeld unverzüglich vorzulegen. 4Das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster der Tabakwaren anfordern.

(3) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.

(5) Für die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter in die Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes zu führen hat.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 5 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TabStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... § 120 der Abgabenordnung versehen werden. (2) In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Absatz 1 bleibt ...
§ 8 TabStV Änderung von Verhältnissen (vom 29.10.2022)
... Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den ... hat dem Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sortenverzeichnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entweder durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch die Vorlage eines ... das nur die beabsichtigten Änderungen enthält, anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird ...
§ 13 TabStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... Empfang und den Verbleib der Tabakwaren. Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller ... amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die ...
§ 14 TabStV Registrierter Versender (vom 13.02.2023)
... Versand und den Verbleib der Tabakwaren. Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller ...
§ 37 TabStV Gewerbliche Einfuhr (vom 01.07.2021)
... ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. (2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse ...
§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, ... nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt, 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 6 8. VStÄndG Änderung der Tabaksteuerverordnung
...  „Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen." 2. ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „zum Betrieb eines Steuerlagers" durch die Wörter ... die Wörter „der Handlungen nach Absatz 3 Satz 2" eingefügt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Paragrafenüberschrift werden die ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Absatz 5 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 5 Absatz 2 )" gestrichen. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)" gestrichen. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... versehen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 5 Absatz 5" durch die Wörter „des § 5 Absatz 4" ersetzt. 9. ... Satz 1 werden die Wörter „des § 5 Absatz 5" durch die Wörter „des § 5 Absatz 4" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 ... (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden ... hat dem Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sortenverzeichnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entweder durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch die Vorlage eines ... das nur die beabsichtigten Änderungen enthält, anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr ... und wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 5 Absatz 2 )" gestrichen. bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 ... 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. cc) In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 5 Absatz 3" durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2" ersetzt. b) ... 3 werden die Wörter „gilt § 5 Absatz 3" durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 5 Absatz 2 )" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „gilt § 5 Absatz ... 5 Absatz 2)" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „gilt § 5 Absatz 3" durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2" ersetzt. cc) ... 2 werden die Wörter „gilt § 5 Absatz 3" durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige" ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 5 Absatz 2 )" gestrichen. bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 ... 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. cc) In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 5 Absatz 3" durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2" ersetzt. b) ... 3 werden die Wörter „gilt § 5 Absatz 3" durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... In Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 5 Absatz 2 )" gestrichen. bb) In Satz 3 wird das Wort „zurückzuschicken" ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „( § 5 Absatz 2 )" gestrichen. bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige" ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 5 Absatz 2 )" gestrichen. b) In Absatz 2 werden nach den ... 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 5 Absatz 2 )" gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) ... Satz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 5 Absatz 2 )" gestrichen. bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 ... und wird das Wort „zuständigen" gestrichen und wird der Klammerzusatz „( § 5 Absatz 2 )" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... Nummer 14 wird Nummer 1 und wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „ § 5 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Wörter „§ ... Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. bbb) Nach den ... Nummer 15 wird Nummer 2 und wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „ § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Wörter ... jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. bbb) Nach ...