(1)
1Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des
§ 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes fest.
2Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager oder bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
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V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... 3 Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes". c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Überprüfung der ... 5 Absatz 5" durch die Wörter „des § 5 Absatz 4" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Sicherheitsleistung (1) Das ... § 5 Absatz 4" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Sicherheitsleistung (1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung ... Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Überprüfung der ... der Finanzen" gestrichen. cc) In Satz 4 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt" durch die Wörter „§ 7 Satz 2 sowie § 19 gelten" ersetzt. ... 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt" durch die Wörter „ § 7 Satz 2 sowie § 19 gelten" ersetzt. dd) In Satz 5 wird das Wort ... eine Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der ...