Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 8 Änderung von Verhältnissen



(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. 2Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch

1.
eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

2.
bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,

3.
die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder

4.
die Auflösung des Unternehmens.

3Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. 2Hierzu gehören insbesondere

1.
seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,

2.
die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

3.
die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und

4.
jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sortenverzeichnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entweder durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch die Vorlage eines Sortenverzeichnisses, das nur die beabsichtigten Änderungen enthält, anzuzeigen. 2Das Verfahren nach § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. 2Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 3Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. 4Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. 5Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1.
der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,

2.
die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder

3.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.





 

Frühere Fassungen von § 8 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 6 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuellvor 01.07.2021 (20.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TabStV Registrierter Empfänger (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 14 TabStV Registrierter Versender (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 ...
§ 37 TabStV Gewerbliche Einfuhr (vom 01.07.2021)
... Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8 , für das Belegheft und die Buchführung über die eingeführten Tabakwaren § ...
§ 40 TabStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 40a TabStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach ...
§ 46 TabStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.07.2021)
... das Belegheft und die Buchführung sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a, 8 , 9, 10 und 12 ...
§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... oder leichtfertig 1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2 , § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 ... ausfertigt, 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2 , § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen a) § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, ... Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder § 46 Absatz 3, b) § 8 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 6 8. VStÄndG Änderung der Tabaksteuerverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt." 11. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Änderung von Verhältnissen  ... durchgeführt." 11. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Änderung von Verhältnissen (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend." f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend." 18. § 15 wird wie folgt ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 23b ... das Belegheft und die Buchführung sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a, 8 , 9, 10 und 12 entsprechend." 49. § 47 wird wie folgt geändert:  ... aaa) Die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit ... Satz 2" werden durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. bbb) Nach den Wörtern „§ 25 Absatz 3 Satz ... aaa) Die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2" werden durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3, jeweils auch in ... durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. bbb) Nach der Angabe „§ 25" werden die ... dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen a) § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5 , jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, ... 2 Satz 1, § 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder § 46 Absatz 3, b) § 8 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1, ...