Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 26 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 26 Annullierung im Ausfallverfahren



(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung der Tabakwaren noch nicht begonnen hat.

(2) 1Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.

(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln. 2§ 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 26 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 1, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1 , § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine ... § 40d Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1 , § 27 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 40f ... 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3 , § 27 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt." 11. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt" das Wort „unverzüglich" ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... wird das Wort „Papier" durch das Wort „Nachweis" ersetzt. 27. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte ...