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§ 54 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 54 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 54 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 4 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 1 6. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... ersetzt: „Abschnitt 23 Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes § 54 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines § 55 ... „Abschnitt 23 Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes § 54 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines (1) ... berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 54 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu ... (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag ( § 54 Absatz 1 Satz 2 ) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung ... eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 54 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der ... Daten in gleicher Weise erfüllt. (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag ( § 54 Absatz 1 Satz 2 ) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur ... 21. Der bisherige Abschnitt 23 wird Abschnitt 24. 22. Der bisherige § 54 wird § 60 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 4 VStDÜVEV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 54 bis 59 wie folgt gefasst: „§ 54 (weggefallen) § 55 ... werden die Angaben zu den §§ 54 bis 59 wie folgt gefasst: „ § 54 (weggefallen) § 55 (weggefallen) § 56 (weggefallen) § 57 ... durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 3. Die §§ 54 bis 59 werden ...