Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 TabStV vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der TabStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 27 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren


(Text neue Fassung)

§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren im Ausfallverfahren


vorherige Änderung

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Tabakwaren abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.



(1) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren während der Beförderung der Tabakwaren abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung ändern (Änderungsdokument). 2 Satz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) 1 Um den Bestimmungsort oder den Empfänger der Tabakwaren zu ändern, hat der Versender das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Die zweite Ausfertigung hat er dem Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen. 4 Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. 5 Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn die Beförderung bereits mit einem Ausfalldokument begonnen und ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

(3) 1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Tabakwaren unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. 2 § 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Tabakwaren sowie die Vorlage der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.