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Änderung § 53 TabStV vom 01.01.2019

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§ 53 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 53 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Kleinbetragsregelung


(Text alte Fassung)

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.

(Text neue Fassung)

1 Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. 2 Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.