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Änderung § 59 TabStV vom 01.01.2021

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§ 59 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 59 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag


(Text neue Fassung)

§ 59 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 54 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.



 
(heute geltende Fassung)