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Änderung § 24 TabStV vom 01.07.2021

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§ 24 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 24 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern 31 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. 2 Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. 3 Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes hat der Versender im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. 2 Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. 3 Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift

'Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung'

zu kennzeichnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Der Beförderer der Tabakwaren hat während der Beförderung die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen.

(3) 1 Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. 2 Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 3 Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Tabakwaren an den Versender zurückzuschicken. 4 Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.

(4) 1 Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift



(2) 1 Der Versender hat das Dokument vor Beginn der Beförderung in vier Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3 Der Beförderer der Tabakwaren hat während der Beförderung die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen.

(3) 1 Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. 2 Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 3 Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Tabakwaren an den Versender zurückzusenden. 4 Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.

(4) 1 Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

'Unversteuerte Tabakwaren'

vorherige Änderung nächste Änderung

begleitet werden. 2 Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. 3 Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. 4 Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzuschicken. 5 Die zurückgeschickte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 6 Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) 1 Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. 2 Der Versender hat diese mit der Aufschrift



begleitet werden. 2 Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. 3 Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. 4 Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. 5 Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 6 Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen mit der Aufschrift

'Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet'

vorherige Änderung

zu kennzeichnen.

(6) 1 Versender und Verwender haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen. 2 Dabei kann das zuständige Hauptzollamt bei zu versendenden Tabakwaren Verschlussmaßnahmen anordnen.



verwendet werden.

(6) 1 Versender und Verwender haben auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen. 2 Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendenden Tabakwaren Verschlussmaßnahmen anordnen.