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Änderung § 43 TabStV vom 01.07.2021

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§ 43 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 43 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis


(Text alte Fassung)

Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.