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Änderung § 52 TabStV vom 01.07.2021

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§ 52 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 52 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht


1 Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:

1. Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,

2. Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und

3. den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.

(Text alte Fassung)

2 Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3 Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

(Text neue Fassung)

2 Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. 3 Auf Verlangen des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.