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Änderung § 3 TabStV vom 01.07.2022

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§ 3 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 3 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Steuerzeichen


(1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.

(Text alte Fassung)

(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. 2 Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis. 3 Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die Angabe des Packungspreises.


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