Änderung § 11 TabStV vom 13.02.2023

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§ 11 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 11 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust


(Text neue Fassung)

§ 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust


vorherige Änderung

1 Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.



1 Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2 Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(heute geltende Fassung) 



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