Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 TabStV vom 13.02.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 TabStV, alle Änderungen durch Artikel 1 7. VerbrStÄndV am 13. Februar 2023 und Änderungshistorie der TabStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 30 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 30 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung


(1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(Text alte Fassung)

(2) Sind Tabakwaren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) Sind Tabakwaren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.