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Änderung § 40 TabStV vom 13.02.2023

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§ 40 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 40 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch das Steuergebiet


(Text neue Fassung)

§ 40 Zertifizierter Empfänger


vorherige Änderung

(1) 1 Wer Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein Dokument, das die gleichen Angaben wie das vereinfachte Begleitdokument enthält, zu verwenden. 2 Er hat in Feld 3 des Dokuments den Hinweis

'Transit/Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs'


anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 5
Absatz 2) zu vermerken.

(2) 1 Der Versender hat das vereinfachte Begleitdokument in drei Exemplaren auszufertigen. 2 Die erste Ausfertigung hat er spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. 3 Die zweite und dritte Ausfertigung hat der Beförderer während der Beförderung mitzuführen. 4 Der Beförderer hat die Tabakwaren auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern. 5 Nach Beendigung der Beförderung nimmt der Empfänger die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen. 6 Er bestätigt den Empfang der Tabakwaren auf der dritten Ausfertigung und übersendet diese dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt.

(3) 1 Tritt während
der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats sowie das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. 2 § 14 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.

(4) 1 Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das zuständige
Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein vereinfachtes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. 2 Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. 3 Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten.

(5)
1 Werden Tabakwaren nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. 2 Tritt während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes. 3 § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes gilt entsprechend. 4 Die Steuererklärung nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 5 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem diese begangen wurde, bestimmen lässt. 6 § 14 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.

(6) Sind Tabakwaren während der Beförderung nach Absatz 5 infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.




(1) 1 Wer als zertifizierter Empfänger nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. Lagepläne mit
den jeweils beantragten Empfangsorten und Angabe der Anschriften,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Tabakwaren.


3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23
Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.

(2) 1 Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2 Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. 2 Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 4 § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. 5 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) 1 Beabsichtigt
der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2 Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) 1 Für
den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Gesetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1. beim
Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,

2. die anfallende Sicherheit nach § 23a Absatz 3
des Gesetzes geleistet hat und

3. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbindung
mit § 16, teilnimmt.

2 Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. 3 Beabsichtigt
der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1 Der zertifizierte Empfänger hat
ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Tabakwaren zu führen. 2 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3 Der Empfang der Tabakwaren ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung
der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8)
1 Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2 Satz 1 gilt auch für das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. 3 Das Hauptzollamt kann weitere Angaben oder Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen Tabakwaren verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4 Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 23a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten.

(heute geltende Fassung)