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Änderung § 40f TabStV vom 13.02.2023

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§ 40f TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 40f TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40f Beförderung im Ausfallverfahren


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1 Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entsprechend. 2 In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.