Änderung § 40i TabStV vom 13.02.2023

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§ 40i TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 40i TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; diese geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40i Steuererklärung; Kleinbetragsregelung


vorherige Änderung

 


(1) Die Steuererklärung nach § 23g Absatz 1 bis 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 entsprechend.




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