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Änderung § 44 TabStV vom 01.07.2011

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§ 44 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 44 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Steuerfreie Deputate


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Von der Steuer befreit sind nur Tabakwaren, die der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgibt, die

1. in seinem Steuerlager mit der Herstellung von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind,

(Text neue Fassung)

(1) Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

1. in einem Steuerlager mit der Herstellung von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind,

2. in Räumen, die mit dem Steuerlager in räumlicher Verbindung stehen oder an diesen angrenzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand zusammenhängende Tätigkeit ausüben,

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3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers oder der Betreuung der im Steuerlager Beschäftigten dient, oder

4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die nach § 4 zum Steuerlager gehören, in dem Tabakwaren hergestellt werden.

(2) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren beschränkt, die



3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, oder der Betreuung der in diesem Steuerlager Beschäftigten dient, oder

4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die zum Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, gehören.

(2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,

1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird;

2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren gelagert werden;

3. in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind;

4. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll.

(3)
Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren beschränkt, die

1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als Deputat gewährt werden und

2. in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Steuerlagerinhaber hergestellten oder versteuerten Mengen an gleichartigen Tabakwaren stehen.

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(3) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die Wörter



(4) 1 Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die Wörter

'Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzulässig!'

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deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.

(4)
Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



deutlich zu kennzeichnen. 2 Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.

(5)
Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)