§ 50 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 50 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht | |
(Text alte Fassung) Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind ausgenommen: 1. der Versand und die Ausfuhr von unversteuerten Tabakwaren, 2. der Handel mit Tabakwaren, ausgenommen die gewerbliche Einfuhr. | (Text neue Fassung) 1 Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausgenommen. 2 Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr (§ 37). |