Änderung § 51 TabStV vom 01.07.2011

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§ 51 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 51 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen, Aufreißen


(Text neue Fassung)

§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen


vorherige Änderung

(1) Der Steuerlagerinhaber hat das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren beim zuständigen Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen, auf die Anmeldung der Menge sowie auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens von Tabakwaren verzichten, wenn dadurch jeweils Steuerbelange nicht gefährdet werden.

(2) Der Steuerlagerinhaber, die Person nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes und der Einführer haben das Vernichten oder das Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche im Voraus in dem Antrag nach § 48 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.



(1) 1 Der Steuerlagerinhaber hat das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren beim zuständigen Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der Menge anzumelden. 2 Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen, auf die Anmeldung der Menge sowie auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens von Tabakwaren verzichten, wenn dadurch jeweils Steuerbelange nicht gefährdet werden.

(2) 1 Der Steuerlagerinhaber, die Person nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes und der Einführer haben das Vernichten oder das Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche im Voraus in dem Antrag nach § 48 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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