§ 41 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Abschnitt 14 Zu § 24 des Gesetzes
§ 41 Beipack
Packungen mit Zigarren oder Zigarillos sowie Packungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert enthalten.
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