§ 53 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 53 Kleinbetragsregelung

Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 53 Kleinbetragsregelung


§ 53 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. 2Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021



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