§ 60 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 60 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 60 Ordnungswidrigkeiten


§ 60 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Bescheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt,

2.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 3 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, entgegen § 27 Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Bescheinigung, ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen

a)
§ 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder § 46 Absatz 3,

b)
§ 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1,

c)
§ 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 40h,

d)
§ 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 46 Absatz 3,

e)
§ 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1,

f)
§ 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3, oder

g)
§ 40a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40a Absatz 5 Satz 3,

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder 4, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 40 Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder § 40a Absatz 6 Satz 1 oder 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

5.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3 eine Bestandsaufnahme nicht oder nicht richtig durchführt,

6.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

7.
entgegen § 17 Absatz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 40d Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, entgegen § 40c Absatz 1 oder § 40e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8.
entgegen § 17 Absatz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 40c Absatz 3 Satz 1 oder 3 ein Dokument, eine Bescheinigung, eine Ausfertigung, den eindeutigen Referenzcode oder einen Ausdruck nicht mitführt,

9.
entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 40c Absatz 4 die Tabakwaren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

10.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht verwendet,

11.
entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

12.
entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder

13.
entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 40f Satz 1 eine Eintragung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

14.
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,

15.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entwertet,

16.
entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder befestigt oder

17.
entgegen § 35 Absatz 4 eine Kleinverkaufspackung verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder 2 ein Deputat nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder Name und Sitz des Herstellers nicht angibt oder

2.
entgegen § 47 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023



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