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Zitierungen von § 36 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TabStV Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (vom 13.02.2023)
... beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steuererklärung gilt § 36 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind ...
§ 40i TabStV Steuererklärung; Kleinbetragsregelung (vom 13.02.2023)
... Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 ...
§ 43 TabStV Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis (vom 01.07.2021)
... abzugeben. (2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2  ...
§ 44 TabStV Steuerfreie Deputate (vom 01.07.2021)
... Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2  ...
§ 47 TabStV Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung (vom 01.07.2021)
... Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2  ...
§ 48 TabStV Erlass- und Erstattungsverfahren (vom 13.02.2023)
... zu beantragen. Für die Überprüfung der Erlass-/Erstattungsanmeldung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend. (4) Der Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steuererklärung gilt § 36 entsprechend. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind ... gleichgestellte Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt. 37. § 36 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... Für die Überprüfung der Steuererklärung und die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und § 53 entsprechend." 45. Der bisherige Wortlaut ... „(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend." 46. Dem § 44 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: ... angefügt: „Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend." 47. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... „Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend." 50. § 48 wird wie folgt geändert: a) In ... „Für die Überprüfung der Erlass-/Erstattungsanmeldung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend." c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „von ...
 
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