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Synopse aller Änderungen der TabStV am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 7 der 3. EnergieStVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TabStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Kleinbetragsregelung


(Text alte Fassung)

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.

(Text neue Fassung)

1 Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. 2 Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.