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Synopse aller Änderungen der TabStV am 01.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 7 der 3. EnergieStVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TabStV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Kleinbetragsregelung | |
(Text alte Fassung) Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt. | (Text neue Fassung) 1 Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. 2 Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend. |
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