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Änderung § 8 BrStV vom 01.07.2011

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§ 8 BrStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 8 BrStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Sicherheitsleistung


(Text alte Fassung)

(1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Alkoholmenge fest, die voraussichtlich in 1,5 Monaten im Jahresdurchschnitt unvergällt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer beschränken. Für den amtlichen Mitverschluss des Steuerlagers gilt § 83 der Brennereiordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung des § 134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes festgelegt. 2 Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) 1 Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 2 Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer beschränken. 3 Für den amtlichen Mitverschluss des Steuerlagers gilt § 83 der Brennereiordnung entsprechend.