(1) Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach
§ 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird (
§§ 20 bis 20c des Gesetzes).
(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach
§ 19 des Gesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 22 Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes". r) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: ... Wörter „oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" gestrichen. 37. § 33 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es werden ... erteilt werden, die Schaumwein empfangen wollen, dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt." 40. Nach § 34 werden folgende §§ ... erteilt werden, die Schaumwein versenden wollen, dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt. § 34b Teilnahme am EDV-gestützten ... zu Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 22 Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes". 58. § 46 wird wie folgt ...