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Änderung § 42b SchaumwZwStV vom 01.01.2021

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§ 42b SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 42b SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42b Schnittstellen


(Text neue Fassung)

§ 42b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.



 
(heute geltende Fassung)