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Änderung § 42e SchaumwZwStV vom 01.01.2021

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§ 42e SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 42e SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42e Haftung


(Text neue Fassung)

§ 42e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Hersteller von Programmen, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 42c und 42d unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 42a Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.



 
(heute geltende Fassung)