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Änderung § 5 SchaumwZwStV vom 01.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erteilung der Erlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2 Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. 3 Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4 Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Schaumwein ausschließlich gelagert werden soll und

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 100 Hektoliter (hl) liegt,



1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 100 Hektoliter (hl) liegt, oder

2. die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

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(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn



(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn

1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Schaumwein hergestellt wird,

2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Schaumwein dient,

3. Schaumwein im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird,

4. ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwendung von ausschließlich aus selbst erzeugten Trauben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten hergestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung im eigenen Betrieb lagern will.

vorherige Änderung

(4) 1 In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. 2 Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.



(4) 1 In den Fällen des § 4 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert. 2 Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)