Änderung § 29 SchaumwZwStV vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 SchaumwZwStV, alle Änderungen durch Artikel 2 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der SchaumwZwStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 29 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung


(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender *) unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen.

(3) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 2 Nr. 31 b) V. v. 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) wurde sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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