Änderung § 38c SchaumwZwStV vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38c SchaumwZwStV, alle Änderungen durch Artikel 2 7. VerbrStÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie der SchaumwZwStV

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§ 38c SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 38c SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

(Textabschnitt unverändert)

§ 38c Lagerung, Bestandsaufnahme


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Verwender darf den Schaumwein nur an den angemeldeten Orten lagern. 2 Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3 Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. 4 Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.

(2) 1 Der Verwender hat versteuerten und unversteuerten Schaumwein getrennt voneinander zu lagern. 2 Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Schaumwein herstellt und daneben versteuerten Schaumwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 3 Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Schaumweins zu führen. 4 Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verwender darf den Schaumwein nur an den angemeldeten Orten lagern. 2 Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3 Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. 4 Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.

(2) 1 Der Verwender hat versteuerten und unversteuerten Schaumwein getrennt voneinander zu lagern. 2 Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Schaumwein herstellt und daneben versteuerten Schaumwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 3 Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Schaumweins zu führen. 4 Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) 1 Soweit nach § 38b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. 2 § 11 gilt entsprechend.






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