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Änderung § 46 SchaumwZwStV vom 01.07.2021

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§ 46 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 46 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Steuerlagerinhaber


(Text alte Fassung)

(1) Wer als Steuerlagerinhaber 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen will oder in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. 2 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 3 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Wer als Steuerlagerinhaber nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen will oder in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. 2 Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 3 Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) 1 Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. 2 In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. 3 Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. 4 Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt.



(heute geltende Fassung)