Änderung § 16 SchaumwZwStV vom 13.02.2023

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§ 16 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 16 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks


(Text neue Fassung)

§ 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes


(Textabschnitt unverändert)

(1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,

2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. zu einem Ort, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt,

hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.



3. zu einem Ort, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist,

hat der Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit dem in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.

(2) 1 Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. 2 Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. 3 Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. 4 Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. 2 Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht. 3 Bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.



(3) 1 Der Beförderer hat während der Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzuführen und auf Verlangen mitzuteilen. 2 Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen. 3 Bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1 Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. 2 Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.

(5) 1 Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. 2 Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. 3 Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.



(heute geltende Fassung) 



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