Änderung § 35 SchaumwZwStV vom 13.02.2023

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§ 35 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 35 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wird Schaumwein nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.



 



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