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Änderung § 46 SchaumwZwStV vom 01.07.2011

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§ 46 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 46 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 Erlaubnis für Betriebe nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes zur Teilnahme an Beförderungen von Wein in andere, aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten


(Text neue Fassung)

§ 46 Steuerlagerinhaber


vorherige Änderung

(1) Inhaber von Betrieben, die an Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten, aus anderen Mitgliedstaaten und durch andere Mitgliedstaaten nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes teilnehmen wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 vor der erstmaligen Beförderung die Erlaubnis nach § 33 Absatz 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. Dabei sind der Name, der Geschäftssitz, die Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner sind die Art, wie zum Beispiel Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die Menge des voraussichtlich jährlich in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten zu befördernden Weins mitzuteilen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme an Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Betriebsinhaber und für jeden Betrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeugung von weniger als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 33 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten als erteilt.

(4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis nach Absatz 2 oder Absatz 3 sind, gelten für die Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten als Steuerlager.




(1) Wer als Steuerlagerinhaber (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen will oder in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. 2 Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 3 Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. 4 Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) 1 Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. 2 In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. 3 Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. 4 Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)