interne Verweise§ 27 SchaumwZwStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023) ... Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 21 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort ... Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 21 Absatz 1 entsprechend. (2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument ... zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 21 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das Hauptzollamt die zweite ... des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. ... die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Kann nach der Beendigung einer Beförderung von ... Beendigung einer Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 21 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem ... das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8. § 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt ... das Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8 . § 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt ... Ausfuhrmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8. § 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt ...
§ 53 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... führt, 4. entgegen a) § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz 1, b) § 20 Absatz 2, aa) auch in ... a) § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen § 21 Absatz 4 , b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder c) § 34c Absatz 4 oder § 34e ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ... „oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht" eingefügt. 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort ... elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 entsprechend. (3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 ... 21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ... „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42" durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34 bis 42f" ersetzt. 22. § 46 wird wie folgt gefasst: ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... wird das Wort „zuständige" gestrichen. 22. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... wird das Wort „zuständige" gestrichen und werden nach den Wörtern „nach § 21 Absatz 5 Satz 1" die Wörter „oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8" ... „nach § 21 Absatz 5 Satz 1" die Wörter „oder eine Meldung nach § 21 Absatz 8" eingefügt. 29. § 28 wird wie folgt gefasst: ... für die Beendigung der Beförderung (1) Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das ... (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass ... 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." ... und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3 ... führt, 4. entgegen a) § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 3 Satz 1, b) § 20 Absatz 2, aa) auch in ... a) § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen § 21 Absatz 4 , b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder c) § 34c Absatz 4 oder § ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
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