Zitierungen von § 38 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 13.02.2023)
... §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 3 6. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
...  „Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes". e) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien ... Gesetzes". e) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung". f) Nach der Angabe zu § ... 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung". f) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 38a Erteilung der Erlaubnis, ... „Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes". 17. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien ... 23 und 23a des Gesetzes". 17. § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (1) Wer Schaumwein steuerfrei ... verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 18. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38d eingefügt: „§ 38a Erteilung ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VerbrStÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... § 30 Absatz 2 und § 31 entsprechend." 45. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32 und 34 bis 41 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden." 55. ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed