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Synopse aller Änderungen der SchaumwZwStV am 29.10.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Oktober 2022 durch Artikel 8 des 8. VStÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchaumwZwStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 2 Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes
    § 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge
Abschnitt 3 Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
    § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
    § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
    § 5 Erteilung der Erlaubnis
    § 6 Sicherheitsleistung
    § 6a Überprüfung der Erlaubnis
    § 7 Änderung von Verhältnissen
    § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
    § 9 Belegheft, Buchführung
    § 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
    § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
Abschnitt 4 Zu § 6 des Gesetzes
    § 12 Registrierter Empfänger
Abschnitt 5 Zu § 7 des Gesetzes
    § 13 Registrierter Versender
Abschnitt 6 Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
    § 14 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 7 Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
    § 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
    § 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
    § 17 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
    § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
    § 19 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 20 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
    § 21 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
    § 22 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
    § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
    § 24 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
    § 25 Annullierung im Ausfallverfahren
    § 26 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
    § 27 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
    § 28 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
    § 29 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Abschnitt 9 Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
    § 30 Steueranmeldung
    § 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers
Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 31 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 11 Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes
    § 32 Anmeldung des Schaumweins
Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes
    § 33 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 13 Zu § 20 des Gesetzes
    § 34 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
    § 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Abschnitt 14 Zu § 21 des Gesetzes
    § 36 Versandhandel, Beauftragter
Abschnitt 15 Zu § 22 des Gesetzes
    § 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes
    § 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
    § 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
    § 38b Belegheft, Buchführung
    § 38c Lagerung, Bestandsaufnahme
    § 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige Verwendung
Abschnitt 17 Zu § 24 des Gesetzes
    § 39 Steuerentlastung im Steuergebiet
Abschnitt 18 Zu § 25 des Gesetzes
    § 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 19 Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
    § 41 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20 Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
    § 42 Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
Abschnitt 20a Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
    § 42a (aufgehoben)
    § 42b (aufgehoben)
    § 42c (aufgehoben)
    § 42d (aufgehoben)
    § 42e (aufgehoben)
    § 42f (aufgehoben)
Abschnitt 21 Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes
    § 43 Zwischenerzeugnisse
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    § 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
    § 44 Beförderungen zu privaten Zwecken
    § 45 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers
Abschnitt 22 Zu § 33 des Gesetzes
    § 46 Steuerlagerinhaber
    § 47 Belegheft, Buchführung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
    § 48 Registrierter Empfänger
    § 49 Registrierter Versender
    § 50 Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 23 Zu § 34 des Gesetzes
    § 51 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere und aus anderen Mitgliedstaaten
    § 52 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten
Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
    § 53 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 25 Schlussbestimmungen
    § 54 Übergangsregelungen
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§ 11a (neu)




§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller


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(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Für Schaumwein nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung aus, dass der unabhängige Hersteller durchschnittlich im Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) insgesamt

1. nicht mehr als 1.000 Hektoliter oder

2. im Fall von Beförderungen in die Republik Malta, nicht mehr als 20.000 Hektoliter

dieses Schaumweins erzeugt hat.

2 Zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung sind die dem Antrag vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. 3 Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten und ihre gemeinsame durchschnittliche Jahreserzeugung 1.000 Hektoliter oder 20.000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. 4 Der Nachweis der durchschnittlichen Jahreserzeugung erfolgt durch eine Bescheinigung der nach Weinrecht für den Antragsteller zuständigen Behörde. 5 Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) 1 Für anderen als in Absatz 2 genannten Schaumwein stellt das Hauptzollamt die Bescheinigung nach Absatz 1 unter der Voraussetzung aus, dass der unabhängige Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 15.000 Hektoliter dieses Schaumweins oder Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes hergestellt hat. 2 Der Antragsteller hat dies anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 3 Das Hauptzollamt kann hierzu Anweisungen treffen. 4 Sofern zwei oder mehrere unabhängige Hersteller zusammenarbeiten und deren gemeinsame Herstellung 15.000 Hektoliter nicht übersteigt, können sie als ein einziger unabhängiger Hersteller behandelt werden. 5 Hergestellte Mengen von Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Mengen nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(heute geltende Fassung) 

§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern


(1) 1 Für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes hat der Versender im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. 2 Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. 3 Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift

'Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung'

zu kennzeichnen.

(2) 1 Der Versender hat das Dokument vor Beginn der Beförderung in vier Exemplaren auszufertigen. 2 Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. 3 Der Beförderer des Schaumweins hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.

(3) 1 Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. 2 Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 3 Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Schaumweins an den Versender zurückzusenden. 4 Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.

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(4) 1 Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender Hauptzollamt auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für den in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Schaumwein eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift



(4) 1 Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für den in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Schaumwein eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

'Unversteuerter Schaumwein'

begleitet werden. 2 Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. 3 Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. 4 Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. 5 Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 6 Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen mit der Aufschrift

'Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet'

verwendet werden.

(6) 1 Versender und Verwender haben auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. 2 Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Schaumwein Verschlussmaßnahmen anordnen.



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§ 43a (neu)




§ 43a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller


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Für unabhängige Hersteller von Zwischenerzeugnissen, deren Herstellung im vorangegangenen Kalenderjahr 250 Hektoliter nicht übersteigt, ist die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

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§ 47a (neu)




§ 47a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller


vorherige Änderung

 


(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1 Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. 2 Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend.