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§ 5 - Biersteuerverordnung (BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Erteilung der Erlaubnis



(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. 2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. 3Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. 4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und

1.
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 5.000 Hektolitern (hl) liegt oder

2.
die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn

1.
der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Bier hergestellt wird,

2.
das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Bier dient,

3.
das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird.

(4) 1In den Fällen des § 4 Absatz 5 wird die Erlaubnis erweitert. 2Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 5 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a BierStV Überprüfung der Erlaubnis (vom 01.11.2022)
... regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der ...
§ 7 BierStV Änderung von Verhältnissen (vom 01.11.2022)
... der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5 . Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende ... 5" werden durch die Wörter „Absätze 1, 2 und 4" ersetzt. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber ... Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5 . Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert. (4) In den ... teilweise" eingefügt und werden die Wörter „Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der" gestrichen und wird das Wort „zuständigen" gestrichen.  ... des Gesetzes" eingefügt und werden die Wörter „Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem" gestrichen. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen ... treffen. (2) Die Vernichtung von Bier ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher ...