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§ 11 - Biersteuerverordnung (BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager



(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. 2Mit der Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklassen nachzuweisen sind. 3Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 4Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.

(3) 1Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. 2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. 3Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.

(4) Das Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Bier ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird.





 

Frühere Fassungen von § 11 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39c BierStV Lagerung, Bestandsaufnahme (vom 13.02.2023)
... Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. § 11 gilt ...
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
...  b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 30 Absatz 2 oder 3, jeweils ... 2. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung". f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Amtliche Bescheinigung ... § 19 für die Beförderung geleistete Sicherheit freigegeben." 15. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... d) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 16. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Amtliche Bescheinigung ... § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 39c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 30 Absatz 2 oder 3, jeweils ... die Wörter „§ 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 39d Absatz 2 eine Anmeldung oder Erklärung" durch die Wörter ... Wörter „§ 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 31a Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung" ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt." 5. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 ... an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. § 11 gilt entsprechend. § 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung (1) ... § 35 Absatz 2 Satz 2, § 37 Absatz 3 Satz 2 oder § 39a Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 5 , § 30 Absatz 2 oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 ... mit § 39a Absatz 4" eingefügt. bbb) Nach den Wörtern „ § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2" werden die Wörter „oder § 39d Absatz 2" eingefügt.  ...