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§ 20 - Biersteuerverordnung (BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments



(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung des Bieres noch nicht begonnen hat.

(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.

(3) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. 2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.

(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Bier unter Steueraussetzung annulliert worden, das für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.





 

Frühere Fassungen von § 20 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BierStV Annullierung im Ausfallverfahren (vom 01.11.2022)
... nicht zur Verfügung, kann der Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren ... Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln. § 20 Absatz 3 und 4 gilt ... der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln. § 20 Absatz 3 und 4 gilt ...
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2 , § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 25. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „der ... Nummer 5 und wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2 , § 21 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 35d Absatz 2, entgegen § 22 Absatz 1 Satz ...