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§ 46 - Biersteuerverordnung (BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 46 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 46 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
...  § 45 (weggefallen). s) Die Angaben zu Abschnitt 21 und den §§ 46 bis 51 werden wie folgt gefasst: „Abschnitt 21 (weggefallen)  ... 46 bis 51 werden wie folgt gefasst: „Abschnitt 21 (weggefallen) § 46 (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 (weggefallen) § 49 ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... Angaben ersetzt: „Abschnitt 21 Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes § 46 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines § 47 ... 21 eingefügt: „Abschnitt 21 Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes § 46 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines (1) ... berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 46 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu ... (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag ( § 46 Absatz 1 Satz 2 ) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung ... eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 46 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der ... Daten in gleicher Weise erfüllt. (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag ( § 46 Absatz 1 Satz 2 ) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur ... 24. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22. 25. Der bisherige § 46 wird § 52 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ...