Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1a Hauptzollamt, örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes
§ 2 Steuerbare Menge
Abschnitt 3 Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes
§ 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
§ 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
§ 5 Erteilung der Erlaubnis
§ 6 Sicherheitsleistung
§ 6a Überprüfung der Erlaubnis
§ 7 Änderung von Verhältnissen
§ 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 9 Belegheft, Buchführung
§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung
§ 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
§ 11a Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller
§ 12 Bierausschank im Steuerlager
Abschnitt 4 Zu § 6 des Gesetzes
§ 13 Registrierter Empfänger
Abschnitt 5 Zu § 7 des Gesetzes
§ 14 Registrierter Versender
Abschnitt 6 Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes
§ 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
Abschnitt 7 Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes
§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren
§ 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen des eindeutigen Referenzcodes
§ 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
§ 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
§ 25 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
§ 26 Annullierung im Ausfallverfahren
§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier im Ausfallverfahren
§ 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
§ 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes
§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Abschnitt 9 Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes
§ 31 Steuererklärung, Steueranmeldung
§ 31a Herstellung von Bier außerhalb eines Steuerlagers
Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 32 Kleinbetragsregelung
Abschnitt 11 Zu § 18 des Gesetzes
§ 33 Anmeldung des Bieres
Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes
§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken
Abschnitt 13 Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes
§ 35 Zertifizierter Empfänger
§ 35a Zertifizierter Versender
§ 35b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
§ 35c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 35d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 35e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 35f Beförderung im Ausfallverfahren
§ 35g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
§ 36 (aufgehoben)
Abschnitt 14 Zu § 21 des Gesetzes
§ 37 Versandhandel
Abschnitt 15 Zu § 22 des Gesetzes
§ 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
Abschnitt 15a Zu § 22b des Gesetzes
§ 38a Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung
Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes
§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 39b Belegheft, Buchführung
§ 39c Lagerung, Bestandsaufnahme
§ 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung
§ 40 Haustrunk
§ 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer
Abschnitt 17 Zu § 24 des Gesetzes
§ 42 Steuerentlastung im Steuergebiet
Abschnitt 18 Zu § 25 des Gesetzes
§ 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
§ 44 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Abschnitt 20 (aufgehoben)
§ 45 (aufgehoben)
Abschnitt 21 (aufgehoben)
§ 46 (aufgehoben)
§ 47 (aufgehoben)
§ 48 (aufgehoben)
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 (aufgehoben)
§ 51 (aufgehoben)
Abschnitt 22 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 52 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 23 Schlussbestimmungen
§ 53 Übergangsregelungen


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