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§ 15 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung



Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

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Zitierungen von § 15 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021)
... Weise oder nicht rechtzeitig führt, 4. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Satz 1 eine Ausfertigung nicht mitführt, 5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes". g) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:  ... zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes". 24. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Satz ...