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Änderung § 43 KaffeeStV vom 01.01.2021

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§ 43 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 43 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag


(Text neue Fassung)

§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. 2 Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 38 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) 1 Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.



 
(heute geltende Fassung) 
 

 
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